Erhält eine Grundschullehrerin auf ihren Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder eine Angleichungszulage, ist sie damit endgültig nach der EntgO-L eingruppiert. Ein nochmaliges Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur
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