Soll eine Arbeitnehmerin länger als einen Monat nicht mehr in alternierender Telearbeit weitgehend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz, sondern vollständig in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin eingesetzt werden, stellt diese Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1
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