Das Beherbergungsverbot der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Gäste aus Risikogebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall eines Hoteliers aus der Oberpfalz, der sich unter anderem gegen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht
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