Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verfügung des Landesbetriebes Wald und Holz bestätigt, mit der den Antragstellern, die einen Legehennenbetrieb in Bio-Freilandhaltung betreiben, die Nutzung einer ca. 5 ha großen Waldfläche zum Auslauf für die im Betrieb
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