Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG). Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes kommt es nicht darauf an, ob eine
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