Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge

Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine bisherige Rechtsprechung zu humanitären Aufenthaltserlaubnissen für Fluchtlinge ein: Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nur

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