Kein Maulkorb für Kalle

Die im Gesetz zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit sei nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpfe statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an Hunderassen an. Weist ein Hund vom Typ „Old English Bulldog“ keine wesentlichen Züge eines „American Bulldog“ auf, handelt es sich um keine Kreuzung von sogenannten

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Rottweiler mit mangelnder Beißhemmung

Hat ein Hund sich von der Leine gerissen und ein Kleinkind lebensbedrohend verletzt, ist den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Tier ausgehen, nur mit einer Einschläferung zu begegnen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der

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Schleswig-holsteinisches Gefahrhundegesetz

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des schleswig-holsteinischen Gefahrhundegesetzes gelten Hunde als gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig in zwei jetzt

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Hundebeisserei

Beisst ein Hund einen anderen, so ist das ausreichend für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Mit dem Bescheid vom 2. November 2011 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes, der zunächst als Staffordshire Terrier und nachfolgend als „Boxermischlingshündin“

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Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung zweier Hunde entspricht den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass hieraus die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar eine Verletzungsabsicht gefolgert werden kann. Eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe

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Leinenzwang wegen anonymer Beschwerden

Ein genereller Leinenzwangs für einen Hund außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke kann nicht aufgrund einer anonymen Anzeige angeordnet werden. In dem hier vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Fall hatte sich der Kläger gegen die Anordnung eines Leinenzwangs für seinen Hund, einen Golden Retriever, gewendet. Der beklagte Landkreis Osnabrück hatte als Maßnahme nach dem

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Neues Hundegesetz in Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag hat heute die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Mit der Neufassung wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung enthält nun – aufbauend

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