Hundesteuer für eine Bordeaydogge

Eine erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen (hier: Bordeauxdogge), die lediglich auf polizeirechtliche Regelungen anderer Bundesländer und nicht auf nachvollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

In dem hier vom Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein entschiedenen Fall

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1.200,- € Hundesteuer

Ein Steuersatz in Höhe von 1.200 € im Jahr für einen „gefährlichen“ Hund ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überhöht.

Ein solcher Hundesteuersatz ist nach Ansicht des OVG Schleswig-Holstein

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Kampfhundesteuer für artige Rottweiler

Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

Die

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Die Erhöhung der Hundesteuer

Wird mit der Erhöhung der Hundesteuer als einer von vielen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets in erster Linie die Absicht verfolgt, höhere Einnahmen zu erzielen, um so die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern, rechtfertigt dieser Zweck allein

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Kampfhundesteuer

Eine höhere Besteuerung insbesondere von (angeblich) gefährlichen Hunderassen ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg mit dem Gleichheitssatz vereinbar und daher zulässig.

So hat jetzt das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts

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Der gewerbliche Hund

Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer kann nur erhoben werden, wenn und soweit das Halten von Hunden persönlichen (privaten) und nicht beruflichen Zwecken dient (allgemeine Meinung). Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann nur dann angenommen werden, wenn die Berufs-

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

Eine Hundesteuersatzung kann zulässigerweise für Rottweiler eine erhöhte Hundesteuer vorsehen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in mehreren bei ihm anhängigen Verfahren.

Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte

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Bundesfinanzhof

Hundesteuer für den Geflügelwachhund

Für die Haltung eines „Geflügelwachhundes“ besteht keine Hundesteuerfreiheit. Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier und knüpfte damit

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Erhöhte Hundesteuer für Bullmastiff

Eine erhöhte Hundesteuer auch für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz für die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim, obwohl diese Rasse nach dem rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz nicht als gefährliche Rasse eingestuft wird.

Die Klägerin

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Hundesteuerermäßiung für Wachhunde

Die Hundesteuersatzungen der Gemeinde sehen regelmäßig eine Ermäßigung der Hundesteuer für solche Hunde vor, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind. Dabei kann die Gemeinde die Hundesteuerermäßigung davon abhängig machen, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude

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Betriebsnotwendige Hundehaltung

Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Hundersteuerpflicht.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger

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Kampfhundesteuer

Eine Gemeinde, die „Kampfhunde“ wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Mit dieser Begründung hat der

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Keine erhöhte Kampfhundesteuer

In die Frage, ob die Gemeinden für bestimmte Hunderassen (”Kampfhunde”) einen erhöhten Hundesteuersatz festlegen können, ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wieder Leben gekommen.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden,

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Kampfhundesteuer

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht zu beanstanden.

In dem jetzt vom VG Koblenz entschiedenen Fall hielt die Klägerin bis Oktober 2006 zwei Hunde dieser Rasse, einer verstarb im

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Keine Hundesteuer für Hundezüchter

Kommunen dürfen von gewerblichen Hundezüchtern keine Hundesteuern verlangen. Die Steuer darf, so das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem jetzt bekannt gewordenen Urtiel, von Städten und Gemeinden nur dann erhoben werden, wenn Hunde auch aus privaten Gründen gehalten werden. Dies ist etwa

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