Hundesteuer für eine Bordeaydogge

Eine erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen (hier: Bordeauxdogge), die lediglich auf polizeirechtliche Regelungen anderer Bundesländer und nicht auf nachvollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem hier vom Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein entschiedenen Fall beträgt nach § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde die Hundesteuer

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1.200,- € Hundesteuer

Ein Steuersatz in Höhe von 1.200 € im Jahr für einen „gefährlichen“ Hund ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überhöht. Ein solcher Hundesteuersatz ist nach Ansicht des OVG Schleswig-Holstein mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig,

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Kampfhundesteuer für artige Rottweiler

Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen

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Kampfhundesteuer – und ihre erdrosselnde Wirkung

Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt („erdrosselnde Wirkung“), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und

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Die Hundesteuer für einen Rottweiler

Eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig – auch wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Sie darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt und faktisch zu einem Verbot der Kampfhundehaltung führt. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem

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Die Höhe der Kampfhundesteuer

Eine Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 € kommt einem Haltungsverbot gleich und ist nicht zulässig. So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Hundehalters, der mit der Höhe der Hundesteuer nicht einverstanden war. Er hält einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde.

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Prohibitive Hundesteuer für einen Kampfhund

Eine Steuerbelastung von 2000 Euro für einen sogenannen Kampfhund, die den anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand pro Jahr von 900 bis 1000 Euro so deutlich übersteigt, ist nicht mehr zu rechtfertigen und wirkt sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. Mti dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden

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Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer

Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen

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Die Erhöhung der Hundesteuer

Wird mit der Erhöhung der Hundesteuer als einer von vielen Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung im Rahmen eines Sparpakets in erster Linie die Absicht verfolgt, höhere Einnahmen zu erzielen, um so die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern, rechtfertigt dieser Zweck allein bereits eine Hundesteuererhöhung. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Hundesteuer bei „reisenden“ Hunden

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer ist nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Der örtliche Bezug ist dabei auch dann gegeben, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnimmt, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub. Mit dieser

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Kampfhunde in einer Hundesteuersatzung

Im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist die Hundesteuer eine „örtliche“ Aufwandsteuer – auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten. Es liegt kein Vertsoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn in einer Hundesteuersatzung festgelegt ist, dass für Hunde der Rassen

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Steuerlicher Hundehalter für 3 Monate

Für eine Person, die über einen längeren Zeitraum einen Hund bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, besteht die Vermutung, dass er auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Selbst wenn man von einer zulässigen Zwingerermäßigung ausgeht, gilt sie jedenfalls nicht für Hunde, die außerhalb der von

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Kampfhundesteuer

Eine höhere Besteuerung insbesondere von (angeblich) gefährlichen Hunderassen ist nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg mit dem Gleichheitssatz vereinbar und daher zulässig. So hat jetzt das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen

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Hundesteuer für American Staffordshire Terrier

Eine Kommune ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer von 600,– € im Jahr zu verlangen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Hundehalter hielt bis zum März 2010 drei Hunde, eines der Tiere stammt von der Rasse American Staffordshire Terrier ab. Ein solcher Hund gilt

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Der gewerbliche Hund

Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer kann nur erhoben werden, wenn und soweit das Halten von Hunden persönlichen (privaten) und nicht beruflichen Zwecken dient (allgemeine Meinung). Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

Eine Hundesteuersatzung kann zulässigerweise für Rottweiler eine erhöhte Hundesteuer vorsehen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in mehreren bei ihm anhängigen Verfahren. Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung gewandt. Das

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Bundesfinanzhof (BFH)

Hundesteuer für den Geflügelwachhund

Für die Haltung eines „Geflügelwachhundes“ besteht keine Hundesteuerfreiheit. Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier und knüpfte damit an ein Urteil vom Oktober 2009 an, mit dem die

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Erhöhte Hundesteuer für Bullmastiff

Eine erhöhte Hundesteuer auch für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz für die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim, obwohl diese Rasse nach dem rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz nicht als gefährliche Rasse eingestuft wird. Die Klägerin des jetzt vom Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschiedenen Rechtsstreits ist Halterin

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Hundesteuerermäßiung für Wachhunde

Die Hundesteuersatzungen der Gemeinde sehen regelmäßig eine Ermäßigung der Hundesteuer für solche Hunde vor, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind. Dabei kann die Gemeinde die Hundesteuerermäßigung davon abhängig machen, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt. Eine

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Betriebsnotwendige Hundehaltung

Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Hundersteuerpflicht. Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der

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Kampfhundesteuer

Eine Gemeinde, die „Kampfhunde“ wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jetzt die Berufung einer Halterin eines American Staffordshire

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Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung

Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. So entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier in dem Klageverfahren einer Hundebesitzerin, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt. Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, als örtliche

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Keine erhöhte Kampfhundesteuer

In die Frage, ob die Gemeinden für bestimmte Hunderassen (”Kampfhunde”) einen erhöhten Hundesteuersatz festlegen können, ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wieder Leben gekommen. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden, dass eine die Stadt Laichingen für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht

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Kampfhundesteuer auch für Mischlinge

Auf die Berufung der Stadt Halle hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jetzt die Klage eines Hundehalters gegen eine erhöhte Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund abgewiesen. Bei dem Hund handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mix. Das Gericht hat die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer auch für die

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Kampfhundesteuer

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht zu beanstanden. In dem jetzt vom VG Koblenz entschiedenen Fall hielt die Klägerin bis Oktober 2006 zwei Hunde dieser Rasse, einer verstarb im Oktober 2006. Zunächst verlangte die zuständige Ortsgemeinde Kappel eine Hundesteuer

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Keine Hundesteuer für Hundezüchter

Kommunen dürfen von gewerblichen Hundezüchtern keine Hundesteuern verlangen. Die Steuer darf, so das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem jetzt bekannt gewordenen Urtiel, von Städten und Gemeinden nur dann erhoben werden, wenn Hunde auch aus privaten Gründen gehalten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tiere auf Ausflüge oder auf Urlaubsreisen

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