Erscheint im Arbeitsgerichtsprozess eine Partei nicht selbst vor Gericht, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei bei eigener Anreise entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der
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