Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes für den Fall befassen, dass sich dieser Alternativvorsatz auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht:
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schlug der Angeklagte mit einem Hammer
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