Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte gegen hoheitliche Maßnahmen kann grundsätzlich nur beanspruchen, wer durch die Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt sein kann. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zählt nicht hierzu.
So hatte aktuell vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Eilantrag eines Einwohners der Stadt Herne
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