Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Dem zugrunde lag ein Fall aus Brandenburg: Mit Bescheid vom 25. Juni
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