Mit der Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Spekulationsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds hatte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg zu befassen:
Der Einkommensteuer unterliegen gemäß §
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