Für die Gewährung einer Elternrente ist es ausreichend, dass in der Todesbescheinigung des Kindes als Todesursache der Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall mit Asphyxie geäußert worden ist. Dabei ist ein cerebrales Anfallsleidens als Schädigungsfolge eines Impfschadens anerkannt. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall den
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