Strafzumessung – und die vermuteten Spätfolgen der Tat

Der Zweifelssatz gilt uneingeschränkt auch für die Strafzumessung. Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.

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„Aussage gegen Aussage“ – und keine weiteren Indizien

Das Tatgericht ist nicht schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung eines Angeklagten gehindert, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Wird die Tat vom mutmaßlichen Opfer in einer Zeugenaussage geschildert, kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit

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In dubio pro reo – Entscheidungsregel, nicht Beweisregel

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Keinesfalls gilt er für entlastende

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Lücken in der Bewweiswürdigung

Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert. Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich

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Verdachtstatsachen

Indiztatsachen, aus denen Schlussfolgerungen zum Nachteil eines Angeklagten gezogen werden sollen, müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen. Andernfalls kommt der Zweifelssatz zum Tragen. Dies gilt auch für die Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten, aus der Schlussfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten im konkreten Fall gezogen werden sollen. Der bloße Verdacht der Begehung

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Beweiswürdigung – und der Grundsatz in dubio pro reo

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr

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In dubio pro reo – und die erforderliche Gesamtwürdigung

Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur rechtsfehlerfrei, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen. Ist eine Mehrzahl von Erkenntnissen zum Tatvorwurf vorhanden, so ist eine Gesamtwürdigung

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Betäubungsmittel – und der nicht feststellte Wirkstoffgehalt

Die Wirkstoffmenge ist für den Ausspruch über die Einzelstrafen bedeutsam. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden durch diesen Faktor maßgeblich bestimmt, weshalb hierzu regelmäßig konkrete Feststellungen zu treffen sind. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Gericht unter Berücksichtigung anderer Umstände

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Abstrakt-theoretische Zweifel

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder

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In dubio pro reo – und die Gesamtwürdigung

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Das Gericht wählt einen rechtsfehlerhaften

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In dubio pro reo – bei BTM-Delikten

Nach der Entscheidungsregel „in dubio pro reo“ hat das Tatgericht, wenn es nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Strafausspruch entscheidungserheblichen Tatsache gewonnen hat, zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigste von mehreren in Betracht kommenden Varianten seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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Strafbefreiender Rücktritt – in dubio pro reo?

Auch bei Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen ist es weder im Hinblick auf den grundsätzlich anwendbaren Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Wenn eine Vorstellungsänderung des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung lediglich eine denktheoretische Möglichkeit ist, die auf keine tragfähigen

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Eröffnung des Hauptverfahrens – und die Verurteilungswahrscheinlichkeit

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

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In dubio pro reo – und die Beweiswürdigung

Sind mehrere einzelne Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In deren Rahmen darf ein auf einen feststehenden Kern gestütztes Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung

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Zweifel an der Schuldfähigkeit

Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aufgrund der festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine Rechtsfrage,

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In dubio pro reo

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft oder, wie hier, am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

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Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs will – auch in Ansehung der anderen Ansicht des 2. Strafsenats, der diese aufgeben möchte, – an der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei festhalten. Nach Ansicht des 3. Strafsenats verstößt die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Auch

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Ungleichartige Wahlfeststellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält auch auf die Anfrage des 2. Strafsenats an seiner bisherigen Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung fest. Danach ist eine wahldeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig. Damit dürfte wohl demnächst der Große Bundesgerichtshof für Strafsachen entscheiden müssen. Ausgangspunkt der jetzigen Diskussion ist ein

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Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei – zur ungleichartigen Wahlfeststellung

Beim Bundesgerichtshof widerspricht auch der 1. dem 2. Strafsenat. Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sieht in der gesetzesalternativen (ungleichartigen) Wahlfeststellung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. eine Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auf wahldeutiger Tatsachengrundlage ist daher nach Ansicht des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zulässig.

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Feststellung eines Vollrauschs

Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der

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