Die Normen des Landesverfassungsrechts vermögen die Regelung des § 36 StGB weder einzuengen noch auszudehnen, soweit es um die strafrechtlichen Folgen der Indemnität geht. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG mit dem Erlass von § 36 StGB abschließend Gebrauch gemacht, sodass nach Art. 31
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