Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöhenschadens genügt es, wenn der Transportunternehmer alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er ohne weiteres in der Lage ist. Die Vorlage einer Vergleichsmarktanalyse kann von ihm
Artikel lesen





















