Auf Aussagen von „Zeugen vom Hörensagen“ können Feststellungen, welche den Schuldspruch tragen, nur gestützt werden, wenn die Bekundungen durch andere gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussagen bestätigt worden sind . Sollen Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren als Belastungsindizien herangezogen werden, müssen diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt und im Urteil beweiswürdigend belegt werden. Bundesgerichtshof,
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