Die mit der Maskenpflicht für Priester verbundenen Einschränkungen müssen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten. Eine Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder nach Glaubensgemeinschaften steht nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am
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