Auflagen für eine Versammlung

Unter der Einhaltung von Auflagen ist eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen zu erlauben. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Beschwerde teilweise entsprochen. Die Auflagen, die von der Stadt Gießen

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Corona – und das Vermietungsverbot für Ferienhäuser

Das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, ist angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig. So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Eindämmungsverordnung abgelehnt.

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Schule

Corona – und die Schulpflicht der Grundschüler in Hessen

Die 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen ist von der Schulpflicht vorläufig befreit. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags entschieden und ihm überwiegend stattgegeben. Der Eilantrag richtet sich gegen die Regelungen in §

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Fitnessstudio

Corona – und die Betriebsuntersagung für Fitnessstu­dios

Die durch die anlässlich der Corona-Pandemi verordnete Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit muss gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zu­rücktreten. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Fitnessstudios entschieden und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

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Corona – und der auswärtige Jagdpächter

Die Pflichten eines außerhalb des Bundeslandes lebenden Jagdpächters werden durch das nur temporär geltende Einreiseverbot nicht oder nur geringfügig berührt. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der

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Einkaufszentrum

Vorläufig doch nur 800 m² ?

Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts darf bis zum 30. April 2020 auf 800 m² in Hamburg begrenzt werden. Mit dieser Zwischenverfügung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die gestern ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert. Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung ist

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Demos in Hamburg – und die Corona-Eindämmungsverordnung

Der Schutz des Lebens, die körperliche Unversehrtheit und die fortbestehende Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind gegenüber der Versammlungsfreiheit als höherrangig einzustufen. Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag auf Durchführung einer Versammlung abgelehnt und damit gleichzeitig eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die

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Zu Ostern an die Küste oder auf die Ostseeinsel ?

§ 4 a der Coronaverordnung für Mecklenburg-Vorpommern, nach der über Ostern tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die küstennahen Gemeinden untersagt worden sind, ist nicht verhältnismäßig. So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den hier vorliegenden Fällen zweier Eilverfahren entschieden und die Vorschrift außer Vollzug gesetzt. Mit § 4a der

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Kirche

Das Verbot des Gottesdienstbesuchs in Corona-Zeiten

Besteht derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit, an einem Gottesdienst teilzunehmen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzulehnen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Antragstellers entschieden, der sich in seiner Religionsausübungsfreiheit verletzt fühlt. In §

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Bayern

Corona – und die Bayerische Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen

Die durch die Bayerische Verordnung anlässlich der Corona-Pandemie vorgesehenen Einschränkungen der Grundfreiheiten sind angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt. Die Verordnung, die vom Bayerischen Staatsministerium

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Corona – und die Einschränkung der anwaltlichen Berufsfreiheit

In Zeiten von Corona lässt der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit keinen Zweifel daran, dass die Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen ist. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die

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Dorfstraße

Kein Nutzungsverbot einer Zweitwohnung – trotz Corona

Das Verbot der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung „aus touristischem Anlass“ als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerden des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Die jeweils

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Motorrad und Meer

Anreiseverbot fürs Homeoffice in der Zweitwohnung

Zur Eindämmung des Coronavirus ist das Anreiseverbot zur Nutzung einer Zweitwohnung rechtmäßig. Ausgenommen vom Verbot ist die Nutzung einer Nebenwohnung nur aus zwingenden Gründen, etwa aus zwingenden gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in den hier vorliegenden Fällen das Anreiseverbot bestätigt. Gegen das durch den

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Corona und die Hauptversammlung im Mai

Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass bei unveränderter Risikobewertung im Mai diesen Jahres eine Hauptversammlung durchgeführt wird, ist ein Eilrechtsschutzbegehren abzulehnen. Das Infektionsschutzgesetz ist nicht zur Verfolgung von Aktionärsinteressen da. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main

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Corona – und keine rechtmäßige Schließung eines Hundesalons

Die seit der Neufassung der Verordnung vom 30. März 2020 in § 13 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung NRW vorgenommene Begrenzung auf die Zulässigkeit von Einzelmaßnahmen (Untersagung des Geschäftsbetriebs) nur noch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr steht mit Bundesrecht nicht in Einklang und ist von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt. So hat das Verwaltungsgericht

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Die Bayerische Verordnung über die Ausgangsbeschränkungen – und die Einschränkung der Grundfreiheiten

Die durch die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung vorgesehene verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten sind angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Die Verordnung besitzt aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung

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Ein Eiscafé in Corona-Zeiten

Die Schließung eines Eiscafés zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig. So hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages gegen eine Allgemeinverfügung entschieden. Den Antrag hat der Betreiber eines Eiscafés gestellt. Dabei handelt es sich um ein Eiscafé mit Sitzgelegenheiten. Es werden aber auch Speisen

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Die angeordnete Rückreise von Urlaubsgästen

Die Rückreiseanordnung von Urlaubern anlässlich der Corona-Epidemie ist rechtmäßig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Landkreis Aurich hat anlässlich der Verbreitung des Coronavirus eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher die Nutzung von Nebenwohnungen im Landkreis untersagt und

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