Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft
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