Ist davon auszugehen, dass die wissenschaftliche Provenienzrecherche ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit ist und eine Mitarbeiterin ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt hat, kann der Zugang zu Forschungsunterlagen und Informationen nicht aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erzwungen werden. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
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