Ein Energieversorger darf die Versorgung eines Haushaltskunden trotz Zahlungsrückstands nicht unterbrechen, wenn er den Kunden zuvor nur unzureichend über mögliche Einwände gegen die Sperre informiert hat. Der Hinweis darf mögliche Härtegründe nicht auf Gefahren für Leib und Leben beschränken, sondern
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