Der Abflug vom anderen Gate

Das Landgericht Köln hat die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt.

Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor, noch seien andere Pflichtverletzungen

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Amts- und Landgericht Köln

Die schwangere Richterin

Eine Strafkammer ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten.

Jedenfalls bei einer Schöffin gilt Gleiches im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote

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Flughafen

Fluggastrechte – und die Anwaltskosten

Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht

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Rechtswidrige Eingemeindung

Eine Eingemeindung kann durch eine nicht ausreichende vorherige Bekanntmachung des Gesetzentwurfs rechtswidrig sein. Die erforderliche Bekanntmachung kann auch nicht durch Presseberichterstattungen ersetzt werden.

Wie nun das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau entschieden hat, ist die Eingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die

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Der Anlageberater und die Wirtschaftspresse

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich Stellung bezogen zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen.

Ein Anleger wird einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse

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Daimler-Kapitalanlegermusterverfahren

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem ersten Musterentscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bereits festgestellt, dass eine Insiderinformation erst am 28.07.2005 um ca. 09.50 Uhr entstanden und unverzüglich veröffentlicht worden sei. Weil damit eine Haftung der Musterbeklagten ausgeschlossen war, kam es auf

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