Ein Anlageprospekt gilt als fehlerhaft, wenn gezielt das Risiko der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschleiert wird.
So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und gleichzeitig die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil
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