Eine Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, wenn sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wird und eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Inhaftierung überwiegend in dem Bemühen erschöpft, die einfachrechtliche Würdigung der
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