Ein Mieter ist nicht gehalten, nach Nutzung eines von einem Inkassounternehmen angebotenen Mietpreisrechners auf dessen Beauftragung zu verzichten, selbst an den Vermieter heranzutreten und – bei einer ablehnenden Antwort – direkt Klage zu erheben. Ein (materiell-rechtlicher oder prozessualer) Kostenerstattungsanspruch ist nicht deswegen entfallen oder gemindert, weil die Einschaltung des Inkassounternehmens
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