Inobhutnahme

Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße – zumindest ernst gemeinte – Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut.

Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz

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