Insidergechäfte – und das Aussageverweigerungsrecht im Verwaltungsverfahren

Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln, hat das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte. Das Recht zu schweigen kann allerdings nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen

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Marktmanipulation per Börsenbrief – und die Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB

Bewusste Fehlinformationen eines Börseninformationsdiensten können eine Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB begründen. Allerdings begründen Schaden und Gesetzesverstoß allein die Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Erforderlich ist mithin

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Marktmanipulation per Börsenbrief – Einwirkung auf den Börsenpreis und die sonstigen Täuschungshandlungen

Das Tatbestandsmerkmal „sonstige Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG entspricht bei einer am Inhalt der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG vom 22.12 2003 orientierten Auslegung dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.

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