Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statuiert die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger kann mit einem Rechtsbehelf gegen die Eröffnungsentscheidung vorgehen und die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das eröffnende Gericht überprüfen lassen. In Mitgliedstaaten, deren Insolvenzrecht wie in Deutschland
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