Verhindert eine natürliche Person den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögenswert durch verschiedene Handlungen bis zu der von ihr erstrebten Restschuldbefreiung, ist der Bankrott (§ 283 StGB) erst mit dem Beschluss hierüber beendet; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung. Die Verjährung wird durch einen Arrestbeschluss gegenüber einer Einziehungsbeteiligten unterbrochen (§ 78c
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