Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines verbotenen Vereins unterbricht dessen verwaltungsgerichtlichen Verbotsprozess nicht. Das gilt auch, soweit sich die Klage gegen die mit dem Verbot verbundenen vermögensbezogenen Nebenentscheidungen richtet.
Ein Verein, der sich gerichtlich gegen sein Verbot wehrt,
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