Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist bereits dann indiziert, wenn titulierte Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ungeordnete Vermögensverhältnisse schließen lassen. Solange diese Maßnahmen nicht durch ein erfolgreich abgeschlossenes Rechtsmittel beseitigt sind, sind sie im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
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