In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Tatgericht seine Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO auch aufgrund wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden kann. Auch diese müssen aber die Feststellung tragen, dass die Kapitalgesellschaft bezogen auf einen bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten
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