Geld

AGG-Entschädigung – und die Insolenzmasse

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Nachtragsverteilungsverfahren, auf das noch die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden waren (Art.

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Insolvenz

Kostenbeitrag für den Insolvenzverwalter

Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. Das in § 166 Abs. 1 InsO begründete Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an allen mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen, die er in seinem Besitz hat, soll vorhandene Chancen für eine

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Berechnung der pfändbaren Beträge – und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Der Antrag auf Berechnung der pfändbaren Beträge aus einem Durchschnittseinkommen ist vor dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht bereits unzulässig. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht war nicht befugt, über den Antrag des Schuldners sachlich zu entscheiden. Auf seine sofortige Beschwerde wäre sein Antrag als unzulässig abzulehnen gewesen. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach §

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Die Fehlüberweisung des Drittschuldner – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Fehlüberweisungen auf ein Insolvenzsonderkonto erhöhen die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht Bochum hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütungsrelevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit nicht zurückgeführt werden müsse. Der Wert der Masse, aus dem sich

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kapitalertragsteuer in der Insolvenz der Personengesellschaft – und die Erstattungspflicht der Gesellschafter

Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Abzug auf die Kapitalerträge der Insolvenzmasse erhobene Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kapitalertragsteuer) ist ebenso wie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag auch im Insolvenzverfahren vermögensmäßig als Abzug von Gesellschaftskapital anzusehen und wegen der steuerlichen Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter wie

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Der Streit um die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Soweit das Insolvenzgericht fehlerhaft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor. Hat das

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Die Eigentümergrundschuld in der Insolvenzmasse

Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld

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Der Pflichtteilsanspruch – und die Insolvenzverwaltervergütung

Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall, hier mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Zahlungen an das Finanzamt

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch

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Die irrtümliche Zahlung an den Insolvenzschuldner

Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irrtümlich ohne Rechtsgrund eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten aufgrund der Wertung in § 209 Abs. 1 InsO im Hinblick auf die Reihenfolge der Befriedigung aus der

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Fehlüberweisung auf das Schuldnerkonto nach Insolvenzeröffnung

Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwechslung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten. Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die

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Vorsteuerabzug aus der Insolvenzverwaltervergütung – und ihre Berücksichtigung bei der Insolvenzmasse

Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Steuererstattungsansprüche der

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Die Gewinnanteile des Insolvenzschuldners

Die Gewinne von Personengesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt war, haben unabhängig vom Zufluss zur Masse zur Folge, dass die hinsichtlich seiner Gewinnanteile festzusetzenden Einkommensteuern Masseverbindlichkeiten sind. Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des hier allein anzuwendenden § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Zurückbehaltungsrecht und die festzusetzende Insolvenzverwaltervergütung

Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger kann ein zugunsten der Masse geltend gemachtes, auf einen streitigen Gegenanspruch gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt werden. Für das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt nichts anderes. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit

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Die zinsgünstige Vermögensanlage des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen. Der Insolvenzverwalter ist einem Beteiligten nach § 60 Abs. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesem gegenüber

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Insolvenzanfechtungen, der Insolvenzplan – und das neuerliche Insolvenzverfahren

Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Massezuflüsse nach dem Schlusstermin – und die Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen. Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entschieden wurde,

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EiEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. Diese Einkommensteuerschuld ist – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete

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Verschleiertes Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren

Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3

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Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen

Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind (etwa, weil der Insolvenzschulder inzwischen in der Schweiz arbeitet). Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1

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Teileigentum an einem Grundstück in der Insolvenzmasse

Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§

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Aufrechnung gegen die Insolvenzmasse

Der Insolvenzgläubiger, der gegen eine Forderung der Masse aufrechnet, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist.

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Unpfändbares Urlaubsgeld und die Insolvenzmasse

Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht. Das Urlaubsgeld ist in vollem Umfang unpfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Gegenstände, die nicht

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Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. Für solche dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote. Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 InsO

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorsteuerberichtigung im Insolvenzfall

Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung für das

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Vollstreckung in freigebenes Schuldnervermögen

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus einer selbständigen Tätigkeit frei, können auf die selbständige Tätigkeit bezogene vertragliche Ansprüche von Gläubigern, die nach dem Zugang der Erklärung beim Schuldner entstehen, nur gegen den Schuldner und nicht gegen die Masse verfolgt werden. Übt der Schuldner als natürliche Person eine selbständige

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Das Dienstverhältnis des Insolvenzschuldners

Erfüllt der Insolvenzverwalter ein Dienstverhältnis des Schuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse nicht mit einer Insolvenzforderung aufgerechnet werden. Ein Dienstverhältnis des Schuldners besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann. In Rechtsprechung und Schrifttum wird mit

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Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen

Erlässt das Arbeitsgericht entgegen § 249 Abs. 2 ZPO ein Urteil, obwohl das Verfahren gem. § 240 ZPO wegen Eröffnung der Insolvenz unterbrochen ist, so ist auf die Berufung der Rechtsstreit wieder an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei steht das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG dem nicht entgegen. Die Zurückverweisung ist

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Vergrößerung der Insolvenzmasse führt zur Verfahrensunterbrechung

Nur wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Bundesgerichtshof hat in der hier vorliegenden Entscheidung für Recht erkannt, dass das Revisionsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

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Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33

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Oberlandesgericht München

Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung

Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1

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Entschädigung vom EGMR und das Insolvenzverfahren des Beschwerdefühers

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für

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Darlehn für den Insolvenzschuldner

Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zunächst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts überwiesen

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Umsatzsteueranspruch des Finanzamtes im Insolvenzfall

Der Bundesfinanzhof hat eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen und damit sichergestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss: Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Bundesfinanzhof (BFH)

Lohnsteuererstattungsanspüche als Teil der Insolvenzmasse

Lohnsteuererstattungsanspüche eines Insolvenzschuldners, die während eines laufenden Insolvenzverfahrens entstehen, sind Teil der Insolvenzmasse. Das Finanzamt ist dadurch an einer Verrechnung mit Steueransprüchen gehindert, die aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung resultieren. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht

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Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Es bestehen ernsthafte Zweifel, die nach einer Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen zu können, wenn das entsprechende Fahrzeug unpfändbar ist und daher nicht verwertet werden kann. Diese im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

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