Überschuldung bis 2013

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der aus terminlichen Gründen allerdings durch die Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht werden soll. Der Entwurf sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu

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Anfechtungsfristen in der Insolvenz

Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden

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Anfechtung einer Arbeitgeberzahlung

Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft. Dieser Auffassung ist jedenfalls der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht

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Gläubigerausschuss

Ein Gläubigerausschuss muss, wie der Bundesgerichtshof jetzt nochmals bestätigt hat, mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener Rechtsauffassung muss ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein.

Diese bereits unter der Geltung der Konkursordnung

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Schadensersatz vom Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil ausdrücklich feststellt, allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. Demgemäß kann auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft „Beteiligte“ im Sinne der Schadensersatzvorschrift des §

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Reform des Insolvenzrechts

Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht unter anderem eine Änderungen im Verfahren zur Restschuldbefreiung, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition

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