Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu untersagen, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Eine Einschränkung besteht jedoch in der Insolvenz
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