Die Haftung des Beklagten nach § 64 Satz 1 GmbHG für Zahlungen der insolvenzreifen GmbH an die Bank durch Gutschriften auf dem dort geführten debitorischen Konto entfällt jeweils durch Freiwerden von Sicherheiten der Bank zugunsten der Masse in gleicher Höhe. Der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches
Lesen