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Die masseschmälernde Zahlung der insolvenzreifen GmbH – und Vorleistung des Zahlungsempfängers

Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden. Ein Ausgleich der Masseschmälerung kommt zwar nur in Betracht, wenn die kompensierende Gegenleistung sich im Zeitpunkt der Zahlung nicht bereits im Vermögen der Gesellschaft befunden

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Die Lohnzahlungen der insolvenzreifen GmbH – und die Haftung des Geschäftsführers

Auch sind zugunsten des Geschäftsführers nicht die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 64 Satz 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Da insoweit einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen

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Aktenvermerk

Zahlungen auf Gesellschaftsschulden – mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln

Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaftsschulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. In seiner Entscheidung vom 18.11.2014 hat der Bundesgerichtshof seine frühere Entscheidung vom 31.03.2003 zitiert

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Bankrott – und die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene

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Insolvenzverschleppung – und die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits festzustellen. Eine rein auf wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen gestützte Annahme der Zahlungsunfähigkeit der GmbH hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Gericht muss bedenken, dass

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Zahlungsfähig – durch treuwidrige Vermögensverschiebungen

Grundsätzlich ist es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn ohne Bedeutung, aus welchen Quellen tatsächlich vorhandene Mittel des Schuldners stammen. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Schuldner die Zahlungsmittel auf redliche oder unredliche Weise beschafft hat. Insolvenzrechtlich sind selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

In Fällen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit verlangt die Rechtsprechung entweder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen. Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Aufnahme neuer Gesellschafter in eine insolvenzgefährdete Rechtsanwaltsgesellschaft

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Betrugs durch Unterlassen beim Eingehen (hier: gesellschaftsrechtlicher) Vertragsverhältnissen ist der Vertragspartner zwar im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch

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Geschäftsführerhaftung wege Insolvenzverschleppung – und die Beratung des Steuerberaters

War die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig und damit insolvenzreif, haftet der Geschäftsführer für die von ihm veranlassten Zahlungen, sofern er die gegen ihn streitende Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt, nicht widerlegt. Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert.

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Oberlandesgericht München

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung – und die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der

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Aktenwagen

Kongruenzaustausch im Bauvertrag – und die Deckungsanfechtung

Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein. Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines

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Zahlungsunfähigkeit – und die anderweitige Mittelverwendung

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner durch den Verkauf von Vermögensgegenständen die erforderliche Liquidität schaffen könnte, hierzu aber nicht bereit ist. Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein, liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, weil sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel

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Oberlandesgericht München

Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen – als Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit

Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im

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Insolvenzverschleppung – und die Frage von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits festzustellen (sog.

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Oberlandesgericht München

Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung – und die trotzdem erfolgte Zahlung

Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners

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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Insolvenzanfechtung im insolvenzreifen Unternehmen

Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz

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Die nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertragsleistung der insolvenzreifen GmbH

Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden

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Oberlandesgericht München

Zahlungen nach Insolvenzreife – und die Haftung trotz erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei

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Der Steuerberater und sein insolvenzreifer Mandant

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten

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Zahlungen nach Insolvenzreife – Geschäftsführerhaftung und sekundäre Darlegungslast

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte

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Mietrückstände und Insolvenzverschleppung

Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können. Der Vermieter kann den Mietzinsausfall nicht als Neugläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §

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Die „überlassungsunwürdige“ GmbH und das Eigenkapitalersatzrecht

Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob

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Insolvenz

Sittenwidrigkeit der Kreditvergabe an ein insolvenzreifes Unternehmen

Nachdem die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände Spezialregelungen für Geschäfte darstellen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen auf eine Gläubigerbenachteiligung hinausläuft, kommt eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn zu den Tatsachen, die die Anfechtung begründen, weitere besondere und gewichtige Fallumstände hinzutreten, die die Bewertung als sittenwidrig rechtfertigen. Im Zusammenhang mit

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Insolvenz

Der neue Vermieter und die Insolvenzverschleppung des Mieters

Der durch Vereinbarung mit dem seitherigen Vermieter in einem Mietvertrag eingetretene neue Vermieter ist hinsichtlich des von der mietenden Gesellschaft, die pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht zu erlangenden Mietausfalls nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführers berechtigter Neugläubiger. Schadensersatzansprüche gemäß §

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Wenn der Geschäftsführer aus der eigenen Tasche zahlt…

Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger. Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Wird

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Oberlandesgericht München

Geschäftsführerhaftung für gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. InhaltsübersichtZahlung von Umsatzsteuer und LohnsteuerZahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer[↑] Wenn der Geschäftsführer einer GmbH –

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Zahlungen vom überzogenen GmbH-Konto

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. So bestimmte es bis zum 31. Oktober 2008 § 64 Abs. 2 GmbHG, bzw. seither § 64 S. 1 GmbHG. Dies gilt jedoch nicht von Zahlungen,

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Oberlandesgericht München

Drittzahlungen vor der Insolvenz

Erhält ein insolvenzreifes Unternehmen eine Warenlieferung, die von einem Dritten (etwa einem anderen Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe) bezahlt wird, so hat das Unternehmen nicht nur die Zahlung erspart, sondern mehr noch: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung des Dritten anfechten und „Rück“zahlung an sich verlangen. Dies bestätigte

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Überschuldung

Ebenfalls gebilligt hat am Freitag der Bundesrat die Änderungen am Überschuldungsbegriff im Insolvenzrecht. Die Änderung ist eine Reaktion auf die derzeitige Finanzkrise. Nach Ausbruch der Finanzkrise wurde im Herbst 2008 das eine – bei Kapitalgesellschaften die Insolvenzantragspflicht auslösende – Überschuldung trotz einer bilanziellen Überschuldung nicht vorliegt, wenn und solange eine

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Überschuldung bis 2013

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der aus terminlichen Gründen allerdings durch die Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht werden soll. Der Entwurf sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung

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Überschuldung und Bankkredit

Fällige Forderungen bleiben, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen – gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und

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Zahlungsverbot bei Insolvenzreife

Eine Aktiengesellschaft darf gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (ebenso wie eine GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG) keine Zahlungen mehr leisten, nachdem ihre Zahlungsunfähig eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Ausnahmen von diesem Zahlungsverbot, mit dem das restliche Vermögen zugunsten der Insolvenzgläubiger gesichert werden

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