Eine Landesmedienanstalt darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht, sie muss also die entwicklungsbeeinträchtigenden
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