Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte ein beim Bundesnachrichtendienst verwendeter Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) geklagt. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts-
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