Liegt eine gemäß § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung
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