Die Kündigungszustimmung des Integrationsamtes

Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgt, wenn das Integrationsamt sich nicht vergewissert hat, dass der sog. „Interessensausgleich“ zwischen Konkursverwalter und Betriebsrat der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten

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Kündigung und Schwerbehinderung

Bei der Prü­fung nach § 91 Abs. 4 SGB IX, ob der Kün­di­gungs­grund nicht im Zu­sam­men­hang mit der Be­hin­de­rung steht, ist grund­sätz­lich die Be­ein­träch­ti­gung ma­ß­geb­lich, die der Fest­stel­lung über das Vor­lie­gen einer Be­hin­de­rung nach § 69 Abs. 1 Satz 1

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Zustimmung bei Kündigung eines Schwerbehinderten

Voraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitgebers. Eine eigenhändige Unterschrift unter die entsprechende Antragsurkunde ist dabei erforderlich.

Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses genügt es nicht, dass

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