Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg folgt die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht nicht
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