Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: „Ist Art.20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ auch dann den Gegenstand
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