Mängel am Ferienhaus im Ausland

Ein Verbraucher kann Ansprüche gegen seinen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen:

Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem

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Verbrauchergerichtsstand

Mit dem Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem entschiedenen Fall richtete sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die

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Botschaftsangehörige und die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.

Der Kläger wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht

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Russische Internetberichte und deutsche Gerichte

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung verneint, die keinen deutlichen Inlandsbezug aufweisen.

Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Steuergrüße nach Argentinien

Mal wieder ein untauglicher Versuch der Beitreibung notleidender Argentinienanleihen: Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien.

Es kann dabei für den Bundesgerichtshof sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin (der Republik

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Dänisches Ferienhaus

Für Streitigkeiten über ein dänisches Ferienhaus sind nicht die deutschen, sondern die dänischen Gerichte international zuständig.

Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese EU-Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass im Verhältnis zu Dänemark das EuGVÜ als Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.

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