Die Parteien können -ausnahmsweise- auch noch in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts treffen.
Nach Art. 42 Satz 1 EGBGB können die Parteien – ebenso gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
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