Die Social Media-Auftritte eines Polizeibeamten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass einem unter dem Namen „Officer …“ auf verschiedenen sozialen Plattformen aufgetretenen Polizeibeamten dessen Internetauftritte mit Polizeibezug untersagt werden durften. Damit hat es die Beschwerde des Polizeibeamten gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Die

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Tagesschau-App – und der Aufstand der Verlage

Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlichrechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

Die Vorschrift des § 11d Abs. 2

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