Archiv

Negative Zahnarztbewertung im Internet

Der Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von ärztlichen Leistungen muss bei konkreten Beanstandungen eines Arztes über die ihn betreffenden Bewertungen den Sachverhalt sorgfältig prüfen, notfalls auch durch die Vorlage von Nachweisen. So das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem hier vorliegenden Fall eines Zahnarztes, der sich gegen ihn betreffende negative Bewertungen in

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Überwachung eines Internetforums auf beleidigende Äußerungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Störerhaftung des Betreibers einer Internetseite bestätigt. Hiernach trifft den Betreiber eines Internetforums eine Pflicht zur Überwachung des Internetforums auf beleidigende Äußerungen. Im entschiedenen Fall sprach das OLG Hamburg dem Antragsteller einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in

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Konferenzraum

Äußerungen im Internetforum

Gegen den Betreiber eines Internetforums kann gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von solchen Äußerungen bestehen, die personenbezogene Daten enthalten und die über dieses Internetforum abrufbar sind.

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Büroklammer

Auskunftsansprüche gegen den Betreiber eines Internetforums

Privatpersonen haben ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall entdeckten die Inhaber eines Autohauses eines Tages auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte,

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Abmahnung ohne Bilder

Durch die Abmahnung soll der als Störer in Anspruch genommene (Internet-)Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Nur dann, wenn der Diensteanbieter von dem Verletzten die hierfür erforderliche Kenntnis

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