Es muss kein besonderes Eilbedürfnis bestehen, das es ausnahmsweise rechtfertigt, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen, mit dem die Sperrung eines Internetanschlusses aufgehoben werden sollte. Den
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