Der Bundesgerichtshof hat die auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene „Planet49“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und dabei die Frage entschieden, wie die unterschiedlichen Anforderungen, die in der ePrivacy-Richtlinie und im Telemediengesetz an die Einwilligung in telefonische Werbung und in die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen
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