Das Begehren eines Sicherungsverwahrten auf einen Internetzugang zu Weiterbildungszwecken ist grundrechtlich durch das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art.20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf) geschützt.
Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich ungehindert aus Quellen zu unterrichten, die allgemein
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