Geschlecht: „inter/divers“

Das Personenstandsrecht muss einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1

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Geschlecht: „divers“ – Intersexualität und Geburtsregister

Die Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister kann nciht als „inter“ oder „divers“ erfolgen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lässt das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie „inter“ oder „divers“ als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zu. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die antragstellende Person begehrt die Änderung

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Operative Brustvergrößerung für intersexuelle Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Intersexuelle Personen haben auch dann keinen Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik, wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass Versicherte mit körperlichen Geschlechtsentwicklungsstörungen gegen ihre Krankenkasse grundsätzlich Anspruch auf geschlechtszuweisende oder verdeutlichende Behandlung haben. Zielsetzung der gewünschten Behandlung ist es nicht, auf eine Körperfunktion einzuwirken, sondern lediglich das äußere

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