Geschlecht: „inter/divers“

Das Personenstandsrecht muss einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem

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Operative Brustvergrößerung für intersexuelle Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Intersexuelle Personen haben auch dann keinen Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik, wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass Versicherte mit körperlichen Geschlechtsentwicklungsstörungen gegen ihre Krankenkasse grundsätzlich Anspruch auf geschlechtszuweisende oder verdeutlichende Behandlung haben.

Zielsetzung der gewünschten Behandlung ist

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