Persönlichkeitsrechte und Intimsphäre eines Beamten

as Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesondere ihre Intimsphäre, zu respektieren. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

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Abstammungsgutachten im familiengerichtlichen Umgangsverfahren

Die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines vom (vermeintlichen) biologischen Vater angestrengten familiengerichtlichen Umgangsverfahrens verletzt die Mutter und das Kind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), die Mutter zusätzlich in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (Art. 2

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