Eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Begründung angenommen werden, die Abtretung der Forderung der Schuldnerin gegen das Finanzamt auf Zahlung der Investitionszulage sei deswegen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO unwirksam, weil sie, da die Investitionszulage vom Finanzamt direkt
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