Wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Für diese Darlegungslast reicht es nicht aus, allein die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs von Familienmitgliedern anzuführen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eine Ehefrau und Mutter aus Starnberg zur Zahlung von
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