Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt in mehreren Fällen irakischer Staatsangehöriger entschieden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland nach den Vorgaben der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegen: Die Kläger der fünf Ausgangsverfahren sind zwischen 1997 und 2002 nach
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