Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führt, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen kann. Das ist der Fall, wenn Zahnärzte auf ihrer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handelt es sich um den kassenärztlichen Notdienst.
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