Mit dem Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Im Ausgangspunkt bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Dies bemisst sich nach
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