Anders als Beschäftige unterliegt ein Jagdgast nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu gehören auch Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind. In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall nahm ein Mann mit Jagderlaubnis auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil,
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