Es stellt eine Verletzung des in Art. 1 des Protokoll Nr. 1 EMRK geschützten Eigentums dar, wenn einem Grundstückseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird , die Jagd auf seinem Land zu dulden, obwohl er diese aus Gewissensgründen ablehnt. Eine solche Verpflichtung stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies entschied jetzt die Große Kammer des
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